LAG – Dachverband der Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt
Die meisten Betreuungsvereine des Landes sind in der LAG vereint, um gemeinsam besser ihre Interessen vertreten und erfolgreicher mit den verschiedenen Partnern zusammenarbeiten zu können.
Die LAG der Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt: gemeinsam für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung
Die LAG Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt e.V. ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein. 2011 haben sich hier die meisten Betreuungsvereine unseres Bundeslandes zusammengeschlossen. Derzeit sind 18 anerkannte Betreuungsvereine in ganz Sachsen-Anhalt unter dem Dach der LAG vereint.
Die LAG
- koordiniert und standardisiert die Arbeit der Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt,
- erarbeitet gemeinsam mit den Partnern in den Ministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie für Justiz und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Konzepte, um das ehrenamtliche Engagement in der rechtlichen Betreuung zu unterstützen,
- unterstützt die Betreuungsvereine bei den Angeboten zur individuellen Vorsorgeberatung (mit den Schwerpunkten Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung).
Eik Schieferdecker
Vorsitzender
Sebastian Glade
Stellvertreter
Dirk Troll
Kassenwart
Loreen Löffler
Beisitzer
Anja Henneicke
Beisitzer
Die Aufgaben der LAG der Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt e.V.
Weiterbildung
der Mitarbeiter in den Vereinen zu Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen
Informationsmaterial
für ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte entwickeln und bereitstellen
Öffentlichkeitsarbeit
für die angegliederten Betreuungsvereine
Interessensvertretung
der Betreuungsvereine im Land Sachsen-Anhalt
Vertretung
der Vereine in der Bundeskonferenz der Betreuungsvereine
Aktuelles in der LAG der Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt e.V.
Der MDR Sachsen-Anhalt zeigt am 11., 12., 13. und 15. Mai in der Sendung MDR Sachsen-Anhalt Heute Beiträge zum Theme Betreuungsrecht. Hier sind die Beiträge verlinkt:
11.05.2026 - Wie gesetzliche Betreuer zurück ins Leben helfen können mit dem Betreuungsverein Merseburg e.V.
12.05.2026 - Betreuungsvereine suchen Verstärkung mit dem Verein für Betreuung und Selbstbestimmung e.V. Quedlinburg
13.05.2026 - Robby Reinhardt hilft Menschen als ehrenamtlicher Betreuer mit dem Stammtisch des Betreuungsverein Merseburg e.V.
15.05.2026 - Service - Beratungen zu Vorsorgevollmacht und mehr mit dem Betreuungsverein Merseburg e.V. in der Geschäftsstelle Zeitz
Wir aktualisieren diese Seite mit den Links, sobald sie in der Mediathek zur Verfügung stehen. Und natürlich freuen wir uns, wenn Sie unsere Arbeit teilen!
Immer weniger Betreuungsvereine arbeiten in Deutschland.
2014 gab es noch 838 anerkannte Vereine, 2024 sind es nur noch 737 – ein Minus von rund 12 Prozent.
Der Fachbericht „Entwicklung der anerkannten Betreuungsvereine in Deutschland“ beschreibt die Entwicklung von 2005 bis 2024, erklärt die wichtigsten Gründe für den Rückgang und zeigt drei mögliche Wege für die Jahre 2025 und 2026. Konkreten Zahlen für 2025 und 2026 liegen noch nicht vor, allerdings verzeichnen alle Bundesländer Schließungen und Insolvenzen.
Im Mittelpunkt stehen Fragen der Finanzierung, steigende Kosten (zum Beispiel Energie, Personal, Digitalisierung) und der Mangel an Fachkräften.
Der Bericht richtet sich an Politik, Verwaltungen und Fachöffentlichkeit und macht konkrete Vorschläge, wie Betreuungsvereine in Zukunft besser abgesichert werden können.
Hier kann der Bericht heruntergeladen werden.
Lieber hören?
Hier unseren Podcast "Warum das System Rechtsliche Betreuung kollabiert" hören oder "Kollaps in der rechtlichen Betreuung"
Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB
Informationen für gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte
Freiheitsentziehende Maßnahmen greifen erheblich in das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit ein und sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Sie betreffen vor allem Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ihre Situation nicht mehr sicher selbst überblicken können.
Unter freiheitsentziehenden Maßnahmen versteht man alle Vorkehrungen, die eine Person daran hindern, ihren Aufenthaltsort zu verlassen. Dazu gehören zum Beispiel Bettgitter, Fixiergurte, Stecktische am Rollstuhl, festgestellte Bremsen, spezielle Türschließsysteme oder Medikamente, die faktisch die Fortbewegung verhindern können. Entscheidend ist, dass die Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig aufgehoben wird – nicht, wie die Maßnahme bezeichnet wird.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1831 BGB. Danach ist eine freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahme nur zulässig, wenn sie zum Wohl der betroffenen Person erforderlich ist, weil eine konkrete Gefahr besteht, dass sie sich selbst tötet oder sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen Gesundheitsschadens eine medizinische Maßnahme nur unter Freiheitsentzug durchgeführt werden kann und die betroffene Person die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Die Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein; gibt es eine ebenso wirksame, weniger eingreifende Alternative, ist der Freiheitsentzug unzulässig. Sie darf nur so lange andauern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ist zu beenden, sobald diese wegfallen.
Freiheitsentziehende Unterbringungen und bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ohne Genehmigung ist ein Freiheitsentzug nur zulässig, wenn mit einem Aufschub eine erhebliche Gefahr verbunden wäre; in diesem Fall muss die gerichtliche Genehmigung unverzüglich nachgeholt werden. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Begründung solcher Maßnahmen und verlangt eine ernstliche, konkrete Gefahr; zugleich betont sie, dass der Schutz der Grundrechte der betroffenen Person besonders zu beachten ist.
§ 1831 BGB gilt unmittelbar für gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer; nach Maßgabe des § 1831 Absatz 5 BGB gelten die Regelungen für Bevollmächtigte entsprechend, sofern die Vollmacht nach § 1820 Absatz 2 Nummer 2 BGB eine Vertretung in diesem Bereich regelt. Betreuerinnen, Betreuer und Bevollmächtigte haben daher die Pflicht, sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme tatsächlich vorliegen. Sie sollen die betroffene Person soweit möglich einbeziehen, die Maßnahme dokumentieren, regelmäßig überprüfen und dafür sorgen, dass sie beendet wird, sobald der Grund für den Freiheitsentzug entfällt. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Ärztinnen und Ärzten sowie dem Betreuungsgericht ist dabei von zentraler Bedeutung.
Projekte wie „ReduFix“ und entsprechende Leitfäden zeigen, dass sich freiheitsentziehende Maßnahmen in vielen Fällen vermeiden oder deutlich reduzieren lassen. Durch individuelle Risikoanalysen, eine angepasste Gestaltung der Umgebung, geeignete Hilfsmittel, Bewegungs‑, Balance‑ und Kräftigungsangebote, eine veränderte Tagesstruktur, mehr Zuwendung und verlässliche Ansprechpartner können Gefahren häufig bereits im Vorfeld verringert werden. Solche Ansätze können dazu beitragen, dass Sicherheit und Schutz gewährleistet werden, ohne die Freiheit stärker als nötig einzuschränken.
Dieser Flyer bietet eine allgemeine Orientierung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1831 BGB und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich an Ihr Betreuungsgericht, einen Betreuungsverein oder eine fachkundige Beratungsstelle wenden.
#lag
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Die nächsten Veranstaltungen der LAG und der Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt
Die LAG für Bürger
Das Ziel der LAG ist eine verlässlich standardisierte Beratungslandschaft – für alle Bürger Sachsen-Anhalts.
Unsere Mitgliedsvereine verpflichten sich, die gemeinsamen Ziele umzusetzen, sodass Sie überall in Sachsen-Anhalt nahezu identische Angebote nutzen können.
Die LAG für Mitglieder
Die LAG steht politisch für ihre Mitgliedsvereine ein.
Hierzu arbeiten wir eng mit Ministerien und Abgeordneten des Land- und Bundestages zusammen. Wir stellen Materialien wie unseren Ordner für das Ehrenamt oder Checklisten für die Mitarbeiter der Mitgliedsvereine zur Verfügung. Und wenn Sie als rechtlicher Betreuer einmal nicht weiterwissen, finden wir gemeinsam mit Ihnen eine Lösung.
Das Partnernetzwerk
Um ihre Mitgliedsvereine stark vertreten zu können, hat die LAG ein umfassendes Netzwerk geknüpft.
Dazu gehören Akteure aus allen relevanten Bereichen: Justiz, Politik und Soziales.
Ihr Kontakt zur LAG der Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt e.V.
Kontaktieren Sie uns gern für Fragen, Unterstützung und Pressearbeit.
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