
Gesetzliche Betreuung und Vorsorgevollmacht
Liegt keine oder nur eine unzureichende Vorsorgevollmacht vor, wird im Ernstfall eine gesetzliche Betreuung bestellt. Deshalb ist es wichtig, richtig und rechtzeitig vorzusorgen.
Vorsorgevollmacht – warum?
Man spricht nicht gern über den Fall aller Fälle. Doch wenn er eintritt: Dann ist es besser, es rechtzeitig getan zu haben.
Mit einer Vorsorgevollmacht schafft man klare Verhältnisse:
- Man bereitet sich – und vor allem auch andere – auf den Tag vor, an dem man nicht mehr selbst entscheiden kann.
- Man legt fest, wer sich um die persönlichen Angelegenheiten sorgen soll, wenn einem etwas passiert.
- Man weiß somit, wer sich als ausgewählte Person einmal kümmern wird – und schafft Sicherheit für sich selbst und sein persönliches Umfeld.
Deshalb sollte jeder Volljährige eine solche Vollmacht erstellen. Denn mit der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge.
Liegt im Fall der Fälle keine Vollmacht vor, so wird vom zuständigen Amtsgericht eine gesetzliche Betreuung bestellt. In der Regel handelt es sich hier um Angehörige. Dennoch kann es selbst dann sein, dass persönliche Wünsche vielleicht nicht ausreichend beachtet werden (können).
Die Vorsorgevollmacht ist also eine proaktive Alternative zur gesetzlichen Betreuung. Denn sie kann – korrekt aufgesetzt – die gesetzliche Betreuung in den meisten Fällen vermeiden.
Vorsorgevollmacht – am besten gut beraten
Oft sind Vorsorgevollmachten ungeeignet, sodass im Ernstfall doch ein Gericht einschreiten und eine gesetzliche Betreuung bestellen muss. Etwa weil eine Vollmacht zu einfach gestaltet ist und den Willen des Betroffenen nicht ausreichend erkennen lässt. Deshalb sollten Sie Ihre Vorsorgevollmacht grundsätzlich im Rahmen einer Beratung erstellen lassen. Unser Mitgliedsverein in Ihrer Nähe berät Sie gern, unterstützt beim Erstellen und bespricht mit Ihnen Unklarheiten und Sorgen.
Hier finden Sie ein Muster für eine Vorsorgevollmacht. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Vorsorgevollmacht sowie zum Thema gesetzliche Betreuung finden Sie in unseren FAQ und in unserem 1x1 der Betreuung.
Unsere Mitgliedsvereine bieten Ihnen:
Informationen
zu Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
Individuelle Beratung
und in Einzelfällen auch Unterstützung beim Erstellen Ihrer Vollmacht
Beratung für Vertreter
als fachliche Unterstützung für durch eine Vollmacht eingesetzte Betreuer
Finden Sie Beratung zu Ihrer Vorsorgevollmacht
Unterstützung und Beratung bietet Ihnen unser Betreuungsverein in Ihrer Nähe – oder auch die zuständige Betreuungsbehörde.
FAQ: Vorsorgevollmacht
Es gibt Musterformulare – im Internet kann man über 400 verschiede Formulare finden. Diese sind aber nicht empfehlenswert, da sie meistens im Alltag nicht komplett oder gar nicht angewandt werden können. Eine Beratung, die auf die Wünsche und Lebensumstände der jeweiligen Person angepasst ist, kann dies verhindern. Beispielsweise können bei Grundstücksangelegenheiten keine Formulare aus dem Internet verwendet werden, da diese beglaubigt sein müssen.
Wir empfehlen keine Downloads, da Formulare nie den Einzelfall abbilden.
Eine Beglaubigung ist erforderlich, um in bestimmten Bereichen gültig zu sein. Ist eine Vorsorgevollmacht nicht beglaubigt, wird es in einigen Bereichen des alltäglichen Lebens zu Problemen führen. Bei den Vorsorgevollmachten, welche in der Beratung bei einem Betreuungsverein der LAG erstellt werden, wird die Beglaubigung empfohlen.
- Bei der gesetzlichen Betreuung wird eine meistens fremde Person zugeteilt, die die Wünsche der zu betreuenden Person im Zweifelsfall nur mit vorhandenen Anhaltspunkten herausfinden kann.
- Bei der Vorsorgevollmacht kann man selbst eine, möglicherweise aus dem näheren Umfeld stammende Person aussuchen, die die eigenen Wünsche wahrnimmt.
- Bei einer Patientenverfügung wird der tatsächliche eigene Wille für den Krankheitsfall aufgeschrieben.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserem 1x1 der Betreuung.
Nein. Im Regelfall ist eine Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde ausreichend. Hierfür entstehen Gebühren in Höhe von 10 € pro Verfügung/Unterschrift.
Sie gilt ab dem Moment der Unterschrift. Längstens wirkt die Vollmacht bis zum Eintritt des Erbes.
Die bevollmächtigte Person kann eine mir nahestehende Person sein und/oder eine Person, der ich vertraue. Außerdem sollte diese Person in der Lage sein, meine Angelegenheiten zu regeln.
Es gibt keine Kontrolle durch Gerichte oder Behörden. Der Bevollmächtigte kann frei entscheiden. Bei einem Verdacht auf Missbrauch gibt es jedoch die Möglichkeit einer Kontrollbetreuung.
Widerrufen werden kann eine Vollmacht immer – selbst mündlich ist das möglich. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass das Original ausgehändigt wird. Verändert werden kann eine Vollmacht ebenfalls immer schriftlich. Dabei ist eine Beratung empfehlenswert.
Die Vollmachtnehmer müssen wissen, wo sich die Vollmacht befindet. Sinnvoll ist die Aufbewahrung zu Hause in einer Dokumentenkassette. Eine nicht zu empfehlende Aufbewahrung ist ein Bankschließfach, da man auf dieses nicht rund um die Uhr zugreifen kann. Im Rechtsverkehr gilt immer nur das Original.
Unser 1x1 der Betreuung

Familienangehörige sind oft die erste Wahl für eine Betreuung: die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wann kommt es zur Betreuung – und wer betreut unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen? Ein Fallbeispiel.

Wo liegen die Unterschiede? Wann greift was? Wie sorgt man vor?