Gemeinsam besser betreuen
Ehrenamtliche Betreuung #moderndenken: Die LAG steht ein für ehrenamtliche Betreuer und Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt.
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Aktuelles aus dem Dachverband
Mit Beschluss vom 08.06.2026 (21 UF 288/26) hat das OLG Dresden die Beschwerde eines Vereinsvormunds verworfen. Er hatte sie nur mit seinem Namen unterzeichnet und über das elektronische Postfach (eBO) seines Betreuungsvereins eingereicht. Das eBO ersetzt die Unterschrift aber nur für den Postfachinhaber, und das ist der Verein, nicht die persönlich bestellte Mitarbeiterin oder der persönlich bestellte Mitarbeiter.
Die Entscheidung lässt sich auf Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer übertragen. Gerade bei Beschwerden mit einer Frist von zwei Wochen, etwa gegen eine vorläufige Betreuerbestellung oder eine vorläufige Unterbringung, kann ein Formfehler nicht mehr korrigiert werden.
Betroffen ist auch der Empfang gerichtlicher Post. Zustellungsadressat eines Beschlusses ist die persönlich bestellte Betreuungsperson, nicht der Verein. Geht ein Beschluss nur im Vereins-eBO ein, ist ungewiss, ob und wann er ihr wirksam zugestellt ist. Daran hängen die Wirksamkeit der Betreuerbestellung, die Rechtskraft einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1831 BGB und die Wirksamkeit einer genehmigten Wohnungskündigung nach § 1833 BGB.
Im Newsletter 05/26 finden Sie:
· eine kurze Einordnung für Versand und Empfang,
· die wichtigsten Fristen,
· unsere Empfehlungen für die Praxis in den Vereinen,
· die Gesetzesänderungen, die die LAG vorschlägt.
Die LAG schlägt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zwei Änderungen vor. Erstens eine Klarstellung im elektronischen Rechtsverkehr, damit Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer das Vereins-eBO wirksam nutzen können. Zweitens eine Neufassung des § 1818 BGB, nach der in der Regel der Betreuungsverein bestellt wird, wenn ein Vereinsmitarbeiter die Betreuung führen soll. Das vollständige Schreiben steht hier zum Download bereit.
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Newsletter 04/2026 | Sterbegeldversicherung und VBVG-Vergütung
Darf eine Sterbegeldversicherung pauschal als Schonvermögen eingestuft werden — mit der Folge, dass die Vergütung des Berufsbetreuers vom Staat getragen wird? Nein, sagt der Bundesgerichtshof seit 2014 unmissverständlich. Entscheidend ist allein, ob eine verbindliche Zweckbindung für Bestattungskosten vorliegt. Fehlt sie, ist der Versicherungswert als verwertbares Vermögen nach § 90 SGB XII zu berücksichtigen.
Unser aktueller Newsletter fasst die maßgebliche Rechtsprechung zusammen, erläutert die Anforderungen an eine schützende Zweckbindung und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis.
Der neue Newsletter „Sozialhilfe - Rechte und Pflichten bei der Anspruchsdurchsetzung“ zeigt praxisnah, wie BetreuerInnen sozialrechtliche Spielräume nutzen und unnötige Bürokratie reduzieren können. Es erläutert kompakt die wichtigsten Regelungen zu Beratung, Antragstellung, Handlungsfähigkeit und Mitwirkung – einschließlich der Grenzen durch besondere Formvorschriften und Fristen etwa beim Arbeitslosengeld oder der Hilfe zur Pflege. Das Merkblatt richtet sich an Betreuungsvereine, ehrenamtliche BetreuerInnen, BerufsbetreuerInnen und Bevollmächtigte und steht hier als Download zur Verfügung.
Betreuungsarbeit verbessern – gemeinsam mit allen Beteiligten
Die LAG Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt e.V. ist der Landes-Dachverband dieser Vereine. Gemeinsam mit den Vereinen, mit den dort angebundenen ehrenamtlichen gesetzlichen Betreuern, mit den Akteuren in Politik und Justiz erarbeiten und optimieren wir Konzepte für das ehrenamtliche Engagement in der rechtlichen Betreuung.
Wir unterstützen die Betreuungsvereine, insbesondere bei den Angeboten zur individuellen Vorsorgeberatung.
Auf unserer Website bieten wir wichtige Informationen und Kontakte, z. B. zu unseren Mitgliedsvereinen, die sich hier selbst präsentieren.
Grundlagenwissen: unser 1x1 der Betreuung
Wo liegen die Unterschiede? Wann greift was? Wie sorgt man vor?
Wegweiser für Angehörige und Betroffene: Wann Betreuungsbehörde und Amtsgericht aktiv werden.
Die Absicherung des hohen finanziellen Risikos ehrenamtlicher Betreuer für Personen- und Vermögensschäden.