Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Wo liegen die Unterschiede? Wann greift was? Wie sorgt man vor?
Die Vorsorgevollmacht
Nehmen Sie rechtliche Vorsorge im Falle von Krankheit, Unfall und Alter selbst in die Hand: Legen Sie mit einer Vorsorgevollmacht selbst fest, wer die notwendigen Entscheidungen treffen soll, wenn Sie Ihre eigene Handlungsfähigkeit verlieren. Die von Ihnen bestimmte Person kann dann z. B. Ihr Vermögen verwalten, gesundheitliche Entscheidungen vornehmen und Ihre persönlichen Angelegenheiten regeln.
Ohne vorliegende Vollmacht wird in diesem Fall per Gerichtsbeschluss ein gesetzlicher Betreuer bestellt und aktiv. Vielleicht kennt er Ihre Wünsche und Vorstellungen nicht gut genug, um wirklich in Ihrem Sinne zu handeln?
Bei der Vorsorgevollmacht steht die Selbstbestimmung im Vordergrund: Die meisten Menschen wissen deshalb lieber, wer im Fall der Fälle für sie entscheidet.
Die gesetzliche Betreuung hingegen dient der Unterstützung schutzbedürftiger Menschen. Beides unterliegt dem deutschen Betreuungsrecht.
Übrigens: Ehepaare, erwachsene Kinder und Eltern dürfen sich (anders als weithin angenommen) nicht automatisch gegenseitig vertreten. Es gibt lediglich das seit Anfang 2023 geltende, eingeschränkte Ehegattennotvertretungsrecht. Eine Vertretung kann also dauerhaft nur mit einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Oder eben durch einen gerichtlich bestimmten gesetzlichen Vertreter.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht finden Sie in unseren FAQ.
Die Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung gilt (anders als die Vorsorgevollmacht) erst, wenn ein Gericht dies festlegt: Die Richter
- entscheiden, ob Handlungsunfähigkeit vorliegt (z. B. wegen psychischer Krankheit, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung), dass also der Aussteller der Betreuungsverfügung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann,
- ernennen die vorgeschlagene Person zum gesetzlichen Betreuer,
- wachen darüber, dass die Verfügung eingehalten wird (z. B. auch durch Kontrolle der Kontobewegungen).
Hat man eine Betreuungsverfügung ausgestellt, braucht man deshalb nicht auf die Bevollmächtigten, auf Ärzte und andere zu vertrauen: Denn das Gericht kontrolliert, ob die Verfügung exakt eingehalten wird. Außerdem braucht man nicht geschäftsfähig zu sein, um eine Betreuungsverfügung zu erstgellen: Die hier geäußerten Wünsche sind vom Gericht grundsätzlich zu beachten.
Die Betreuungsverfügung sollte handschriftlich ausgeführt (nicht vorgeschrieben) und unterzeichnet sein. Man prüft am besten regelmäßig, ob sie noch den eigenen Wünschen entspricht. Zudem ist es sinnvoll, sie ebenso regelmäßig schriftlich als noch gültig zu bestätigen: Dann kann das Gericht dies leichter feststellen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, seine Betreuungsverfügung zu hinterlegen: Sie sollte jedoch unbedingt auffindbar sein. Wem bekannt ist, dass eine Betreuungsverfügung existiert, der ist verpflichtet, dies dem zuständigen Gericht mitzuteilen.
Die Patientenverfügung
Volljährige können mit der Patientenverfügung regeln, was im medizinischen Bereich geschehen soll, wenn sie einwilligungsunfähig sind: welche pflegerischen und ärztlichen Maßnahmen vorgenommen werden sollen – und welche nicht.
Diese Festlegungen haben alle Beteiligten zu respektieren: Vollmachtnehmer, Betreuer, Ärzte, Pflegende und auch das zuständige Gericht. Sie alle – insbesondere das Ärzte – dürfen nur Behandlungen ausführen, in die der Betroffene bzw. Patient eingewilligt hat.
Die Auseinandersetzung mit fundamentalen Themen wie Krankheit, Leiden und Sterben ist nicht leicht. Und jeder entscheidet selbst ob und wie er eine Patientenverfügung aufsetzt. Diese sollte auf jeden Fall von Zeit zu Zeit überprüft werden: Entspricht sie noch den persönlichen Vorstellungen?
Die Patientenverfügung
- sollte in Schriftform verfasst werden,
- sollte namentlich unterschrieben werden,
- sollte (insbesondere Verfügung zur Regelung der medizinischen und pflegerischen Maßnahmen) für Mediziner und Bevollmächtigte/Betreuer zugänglich verwahrt werden,
- kann jederzeit widerrufen werden.
Ihr Hausarzt kann Sie dabei unterstützen, Ihre Patientenverfügung zu erstellen.

1x1 der Betreuung | 15.04.2025
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