Rechtliche Betreuung im Überblick
Wegweiser für Angehörige und Betroffene: Wann Betreuungsbehörde und Amtsgericht aktiv werden.
Wenn die Betreuungsbehörde eingreifen muss
Die Betreuungsbehörde ist zuständig, wenn eine Person aufgrund von Krankheit, Behinderung oder anderen Einschränkungen ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.
Sie berät, koordiniert und organisiert rechtliche Betreuung, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Unterstützung des Betreuungsgerichts
- Erstellen von Sozialberichten (z. B. zur persönlichen, gesundheitlichen und sozialen Situation der betroffenen Person)
- Ermittlung des Unterstützungsbedarfs der betroffenen Person
- Vorschläge für eine geeignete Betreuungsperson, falls erforderlich
- Stellungnahmen zur Notwendigkeit einer Betreuung, insbesondere ob andere Hilfen (z. B. durch Angehörige oder soziale Dienste) ausreichen
Beratung und Unterstützung von Betroffenen und Angehörigen
- Information über Betreuungsverfahren und Alternativen zur rechtlichen Betreuung (z. B. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung)
- Unterstützung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Beratung von Betreuern zu ihren Aufgaben und Pflichten
Auswahl, Einführung und Fortbildung von Betreuern
- Die Behörde wirbt ehrenamtliche Betreuer an.
- Sie ist für die Schulung und Begleitung von Betreuern zuständig.
- Sie unterstützt Betreuungsvereine.
Mitwirkung bei der Bestellung von Betreuern
- Die Betreuungsbehörde kann bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers Empfehlungen geben.
- Falls kein ehrenamtlicher oder geeigneter Berufsbetreuer gefunden wird, kann sie selbst als Betreuer tätig werden (sog. „Behördenbetreuung“).
Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung
- Sie informiert über die Bedeutung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und rechtlicher Betreuung, um unnötige Betreuungsverfahren zu vermeiden.
- Auf Anordnung des Betreuungsgerichts (z. B. für Ermittlungen im Betreuungsverfahren)
- Auf Antrag oder Anregung von Betroffenen oder Dritten
- Wenn ein geeigneter Betreuer fehlt
- Zur Unterstützung, Beratung und Schulung von Betreuern und Bevollmächtigten
Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) – nur für Ehepartner/Lebenspartner
Seit 2023 gibt es das Ehegattennotvertretungsrecht, das es Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ermöglicht, für bis zu sechs Monate gesundheitliche Entscheidungen zu treffen, wenn
- die betroffene Person aufgrund eines plötzlichen Notfalls (z. B. Schlaganfall, Unfall) nicht einwilligungsfähig ist,
- keine Vorsorgevollmacht oder gerichtliche Betreuung existiert.
Wichtig: Dieses Recht gilt nicht für andere Verwandte (z. B. Kinder, Geschwister, Eltern) und kann auch durch eine frühere Patientenverfügung ausgeschlossen sein.
Keine Ehe – Entscheidung durch das Betreuungsgericht
Wenn keine Vorsorgevollmacht besteht und das Ehegattennotvertretungsrecht nicht greift, darf kein Angehöriger automatisch Entscheidungen treffen.
In diesem Fall
- muss das Betreuungsgericht schnell einen vorläufigen Betreuer bestellen (§ 1846 BGB),
- wird dieser häufig ein naher Angehöriger oder ein Berufsbetreuer sein,
- gilt die Betreuung nur für den akuten Notfall und wird ggf. später überprüft.
Dies ist möglich durch eine Betreuungsverfügung.
Wann kommt das Amtsgericht ins Spiel?
Das Amtsgericht ist zuständig, wenn eine rechtliche Betreuung notwendig wird. Es prüft, ob eine Betreuung erforderlich ist, und entscheidet über die Bestellung eines Betreuers. Es überwacht zudem die Arbeit des Betreuers, um die Rechte der betreuten Person zu schützen.
Das Amtsgericht wird tätig,
- wenn eine Betreuung durch die Betreuungsbehörde angeregt wird,
- bei Konflikten zwischen Angehörigen oder wenn keine Vertrauensperson vorhanden ist,
- wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und Entscheidungen für eine Person getroffen werden müssen.
Jeder, der einen Unterstützungsbedarf bei einer Person bemerkt, kann sich an die Betreuungsbehörde oder direkt an das Amtsgericht wenden – etwa Ärzte, Pflegepersonal, Angehörige oder Nachbarn.
Das Amtsgericht prüft zunächst, ob die Betreuung notwendig ist.
Dazu
- wird ein ärztliches Gutachten eingeholt,
- werden die betroffene Person und deren Angehörige angehört,
- klärt das Gericht, in welchen Bereichen Unterstützung erforderlich ist (z. B. Gesundheit, Finanzen, Wohnen).
Das Amtsgericht prüft zunächst, ob die Betreuung notwendig ist.
Das Gericht legt fest,
- ob eine Betreuung angeordnet wird,
- wer als Betreuer eingesetzt wird (z. B. Angehörige oder Berufsbetreuer),
- welche Aufgaben der Betreuer übernimmt (die sogenannten Aufgabenkreise).
Ja, mit einer Vorsorgevollmacht. In diesem Fall wird keine gerichtliche Betreuung nötig, da die Vollmacht Vorrang hat.
Die Betreuungsbehörde unterstützt das Amtsgericht, indem sie geeignete Betreuer vorschlägt und Berichte zur Situation der betroffenen Person einreicht.
Betreuungsvereine helfen präventiv durch Beratung zu Vorsorgevollmachten und Verfügungen.

1x1 der Betreuung | 04.04.2025
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