Risiken absichern und Aufwand entschädigen

Die Absicherung des hohen finanziellen Risikos ehrenamtlicher Betreuer für Personen- und Vermögensschäden.

Versicherungsschutz

Haftpflichtversicherung

Die Haftung für Schäden nach § 1826 BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro.

Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können sich ehrenamtliche Betreuer als Aufwendungsersatz erstatten lassen (§ 1877 Abs. 2 BGB). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 425,00 Euro (§ 1878 BGB), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele Betreuungsvereine ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur Haftpflichtversicherung an.

Unfallversicherung

Sofern der Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet, ist für die Behandlung im Krankheitsfall eine Eigenunfallversicherung des öffentlichen Dienstes zuständig. Unfälle im Rahmen der (auch ehrenamtlichen) Betreuertätigkeit gelten als Arbeits- bzw. Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch – VII). Ehrenamtliche Betreuer sind beitragsfrei über die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes versichert. Meldeformulare bei Unfällen gibt es beim Amtsgericht.

Bekommen ehrenamtliche Betreuer ihre Aufwendungen ersetzt?

Die ehrenamtliche Betreuung ist grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch können sich Betreuer ihre Auslagen erstatten bzw. den Aufwand entschädigen lassen.
Dabei haben Sie die Möglichkeit, sich zu entscheiden zwischen der Aufwandspauschale oder dem Aufwendungsersatz. Wählen sie die für sich günstigere Abrechnung.

Wichtig: Die Leistung kann einmal jährlich mit dem Jahresbericht nur auf Antrag beansprucht werden. Die Aufwandspauschale ist eine Pauschale ohne Einzelnachweise, sie beträgt aktuell 425,00 € pro Jahr.

Zusätzliche Kosten können über den Aufwendungsersatz geltend gemacht werden. Der Aufwendungsersatz kann beantragt werden, wenn Ihre Aufwendungen den Pauschalbetrag übersteigen. Diese müssen Sie detailliert nachweisen (Tag des Besuches, Fahrtkosten, geführte Telefonate, Portoquittungen mit Angabe des Adressaten, Kopierkosten usw.). Es sind nur Aufwendungen erstattungsfähig, die durch die rechtliche Betreuung erfolgten, somit z. B. keine privaten Besuche. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten nach seiner Entstehung gegenüber der betreuten Person oder dem Betreuungsgericht geltend gemacht wird.

Karikatur zum Thema „Ehrenamtliche Betreuung: Absicherung und Aufwandsentschädigung”

1x1 der Betreuung | 25.03.2025

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