21. Fachtagung der LAG Betreuunbgsvereine e.V. in 2026
Die 21. Fachtagung der LAG Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt e.V. findet vom 25. bis 27. November 2026 im HKK Hotel Wernigerode unter dem Titel „Sucht sucht – das Leben ist endlich“ statt.
An drei Tagen beleuchtet die Fachtagung die Schnittstellen von Suchterkrankungen, Lebensqualität, Selbstbestimmung und Entscheidungen am Lebensende aus Sicht von Betreuungsbehörden, Betreuungsgerichten und rechtlicher Betreuung. Im Programm sind Impulsvorträge, eine Podiumsdiskussion sowie vertiefende Workshops u.a. zu ethischen Fragestellungen am Lebensende, Suchtprävention im System der rechtlichen Betreuung und Resilienz von Fachkräften vorgesehen.
Inhalte und Formate
- Plenumsvorträge u.a. zu „Entscheidungen am Lebensende – aktuelle Rechtslage, ethische und rechtliche Fragestellungen“ sowie „Suchterkrankungen aus medizinischer Sicht“.
- Spezifische Workshops zu Suchtprävention, Fallbesprechungen zu ethischen Herausforderungen und Selbstpflege/Resilienz im Umgang mit Grenzerfahrungen.
- Beiträge zur gerichtlichen Praxis, insbesondere Genehmigungspflichten im Kontext Sucht und Sterben sowie zum neuen Verfahren in der Zwangsbehandlung.
Zielgruppe und Rahmen
Eingeladen sind Mitarbeitende der Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, der Rechtspflege, Betreuungsrichter und Betreuungsrichterinnen sowie ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer im Betreuungswesen Sachsen-Anhalts. Die LAG übernimmt die Tagungskosten für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer.
Anmeldung und Organisation - AB FEBRUAR 2026!
Die verbindliche Anmeldung erfolgt ausschließlich per E-Mail an anmeldung@lag-betreuungsvereine.de unter Verwendung des Anmeldebogens. Dieser kann bei den Betreuungsvereinen in Sachsen-Anhalt erfragt werden. Die Übernachtung im HKK Hotel Wernigerode kann eigenständig unter dem Stichwort „LAG 2026“ über die Hotelhomepage gebucht werden.
Dachverband | 25.11.2025
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Newsletter 04/2026 | Sterbegeldversicherung und VBVG-Vergütung
Darf eine Sterbegeldversicherung pauschal als Schonvermögen eingestuft werden — mit der Folge, dass die Vergütung des Berufsbetreuers vom Staat getragen wird? Nein, sagt der Bundesgerichtshof seit 2014 unmissverständlich. Entscheidend ist allein, ob eine verbindliche Zweckbindung für Bestattungskosten vorliegt. Fehlt sie, ist der Versicherungswert als verwertbares Vermögen nach § 90 SGB XII zu berücksichtigen.
Unser aktueller Newsletter fasst die maßgebliche Rechtsprechung zusammen, erläutert die Anforderungen an eine schützende Zweckbindung und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis.
Die Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt übernehmen die Beratung, Begleitung und Anbindung ehrenamtlicher Betreuer sowie Bevollmächtigter. Wenn Landespolitik zu langsam ist, hat das Folgen. Für ehrenamtliche Betreuer und Ratsuchende zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kommt diese Sorge dann noch zu der emotionalen Belastung dazu.
Schauen Sie sich diesen MDR Beitrag hierzu an: