LAG Newsletter 03/2026
Der neue Newsletter „Sozialhilfe - Rechte und Pflichten bei der Anspruchsdurchsetzung“ zeigt praxisnah, wie BetreuerInnen sozialrechtliche Spielräume nutzen und unnötige Bürokratie reduzieren können. Es erläutert kompakt die wichtigsten Regelungen zu Beratung, Antragstellung, Handlungsfähigkeit und Mitwirkung – einschließlich der Grenzen durch besondere Formvorschriften und Fristen etwa beim Arbeitslosengeld oder der Hilfe zur Pflege. Das Merkblatt richtet sich an Betreuungsvereine, ehrenamtliche BetreuerInnen, BerufsbetreuerInnen und Bevollmächtigte und steht hier als Download zur Verfügung.
Dachverband | 11.06.2026
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Die Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt übernehmen die Beratung, Begleitung und Anbindung ehrenamtlicher Betreuer sowie Bevollmächtigter. Wenn Landespolitik zu langsam ist, hat das Folgen. Für ehrenamtliche Betreuer und Ratsuchende zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kommt diese Sorge dann noch zu der emotionalen Belastung dazu.
Schauen Sie sich diesen MDR Beitrag hierzu an:
Immer weniger Betreuungsvereine arbeiten in Deutschland.
2014 gab es noch 838 anerkannte Vereine, 2024 sind es nur noch 737 – ein Minus von rund 12 Prozent.
Der Fachbericht „Entwicklung der anerkannten Betreuungsvereine in Deutschland“ beschreibt die Entwicklung von 2005 bis 2024, erklärt die wichtigsten Gründe für den Rückgang und zeigt drei mögliche Wege für die Jahre 2025 und 2026. Konkreten Zahlen für 2025 und 2026 liegen noch nicht vor, allerdings verzeichnen alle Bundesländer Schließungen und Insolvenzen.
Im Mittelpunkt stehen Fragen der Finanzierung, steigende Kosten (zum Beispiel Energie, Personal, Digitalisierung) und der Mangel an Fachkräften.
Der Bericht richtet sich an Politik, Verwaltungen und Fachöffentlichkeit und macht konkrete Vorschläge, wie Betreuungsvereine in Zukunft besser abgesichert werden können.
Hier kann der Bericht heruntergeladen werden.
Lieber hören?
Hier unseren Podcast "Warum das System Rechtsliche Betreuung kollabiert" hören oder "Kollaps in der rechtlichen Betreuung"
Für die Praxis im Grundbuchverfahren gilt: Eine Vorsorgevollmacht, deren Unterschrift durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt wurde (§ 7 BtOG), genügt grundsätzlich als Nachweis der Vertretungsmacht bei Grundstücksgeschäften.
Wichtige Klarstellung: Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist rechtlich nicht erforderlich, wenn eine behördliche Beglaubigung vorliegt.