LAG Newsletter 01/2026

Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB


Informationen für gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte

Freiheitsentziehende Maßnahmen greifen erheblich in das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit ein und sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Sie betreffen vor allem Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ihre Situation nicht mehr sicher selbst überblicken können.

Unter freiheitsentziehenden Maßnahmen versteht man alle Vorkehrungen, die eine Person daran hindern, ihren Aufenthaltsort zu verlassen. Dazu gehören zum Beispiel Bettgitter, Fixiergurte, Stecktische am Rollstuhl, festgestellte Bremsen, spezielle Türschließsysteme oder Medikamente, die faktisch die Fortbewegung verhindern können. Entscheidend ist, dass die Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig aufgehoben wird – nicht, wie die Maßnahme bezeichnet wird.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1831 BGB. Danach ist eine freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahme nur zulässig, wenn sie zum Wohl der betroffenen Person erforderlich ist, weil eine konkrete Gefahr besteht, dass sie sich selbst tötet oder sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen Gesundheits­schadens eine medizinische Maßnahme nur unter Freiheitsentzug durchgeführt werden kann und die betroffene Person die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Die Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein; gibt es eine ebenso wirksame, weniger eingreifende Alternative, ist der Freiheitsentzug unzulässig. Sie darf nur so lange andauern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ist zu beenden, sobald diese wegfallen.

Freiheitsentziehende Unterbringungen und bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ohne Genehmigung ist ein Freiheitsentzug nur zulässig, wenn mit einem Aufschub eine erhebliche Gefahr verbunden wäre; in diesem Fall muss die gerichtliche Genehmigung unverzüglich nachgeholt werden. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Begründung solcher Maßnahmen und verlangt eine ernstliche, konkrete Gefahr; zugleich betont sie, dass der Schutz der Grundrechte der betroffenen Person besonders zu beachten ist.

§ 1831 BGB gilt unmittelbar für gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer; nach Maßgabe des § 1831 Absatz 5 BGB gelten die Regelungen für Bevollmächtigte entsprechend, sofern die Vollmacht nach § 1820 Absatz 2 Nummer 2 BGB eine Vertretung in diesem Bereich regelt. Betreuerinnen, Betreuer und Bevollmächtigte haben daher die Pflicht, sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme tatsächlich vorliegen. Sie sollen die betroffene Person soweit möglich einbeziehen, die Maßnahme dokumentieren, regelmäßig überprüfen und dafür sorgen, dass sie beendet wird, sobald der Grund für den Freiheitsentzug entfällt. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Ärztinnen und Ärzten sowie dem Betreuungsgericht ist dabei von zentraler Bedeutung.

Projekte wie „ReduFix“ und entsprechende Leitfäden zeigen, dass sich freiheitsentziehende Maßnahmen in vielen Fällen vermeiden oder deutlich reduzieren lassen. Durch individuelle Risikoanalysen, eine angepasste Gestaltung der Umgebung, geeignete Hilfsmittel, Bewegungs‑, Balance‑ und Kräftigungsangebote, eine veränderte Tagesstruktur, mehr Zuwendung und verlässliche Ansprechpartner können Gefahren häufig bereits im Vorfeld verringert werden. Solche Ansätze können dazu beitragen, dass Sicherheit und Schutz gewährleistet werden, ohne die Freiheit stärker als nötig einzuschränken.

Dieser Flyer bietet eine allgemeine Orientierung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1831 BGB und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich an Ihr Betreuungsgericht, einen Betreuungsverein oder eine fachkundige Beratungsstelle wenden.

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Dachverband | 21.03.2026