LAG Newsletter 01/2026
Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB
Informationen für gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte
Freiheitsentziehende Maßnahmen greifen erheblich in das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit ein und sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Sie betreffen vor allem Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ihre Situation nicht mehr sicher selbst überblicken können.
Unter freiheitsentziehenden Maßnahmen versteht man alle Vorkehrungen, die eine Person daran hindern, ihren Aufenthaltsort zu verlassen. Dazu gehören zum Beispiel Bettgitter, Fixiergurte, Stecktische am Rollstuhl, festgestellte Bremsen, spezielle Türschließsysteme oder Medikamente, die faktisch die Fortbewegung verhindern können. Entscheidend ist, dass die Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig aufgehoben wird – nicht, wie die Maßnahme bezeichnet wird.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1831 BGB. Danach ist eine freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahme nur zulässig, wenn sie zum Wohl der betroffenen Person erforderlich ist, weil eine konkrete Gefahr besteht, dass sie sich selbst tötet oder sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen Gesundheitsschadens eine medizinische Maßnahme nur unter Freiheitsentzug durchgeführt werden kann und die betroffene Person die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Die Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein; gibt es eine ebenso wirksame, weniger eingreifende Alternative, ist der Freiheitsentzug unzulässig. Sie darf nur so lange andauern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ist zu beenden, sobald diese wegfallen.
Freiheitsentziehende Unterbringungen und bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ohne Genehmigung ist ein Freiheitsentzug nur zulässig, wenn mit einem Aufschub eine erhebliche Gefahr verbunden wäre; in diesem Fall muss die gerichtliche Genehmigung unverzüglich nachgeholt werden. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Begründung solcher Maßnahmen und verlangt eine ernstliche, konkrete Gefahr; zugleich betont sie, dass der Schutz der Grundrechte der betroffenen Person besonders zu beachten ist.
§ 1831 BGB gilt unmittelbar für gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer; nach Maßgabe des § 1831 Absatz 5 BGB gelten die Regelungen für Bevollmächtigte entsprechend, sofern die Vollmacht nach § 1820 Absatz 2 Nummer 2 BGB eine Vertretung in diesem Bereich regelt. Betreuerinnen, Betreuer und Bevollmächtigte haben daher die Pflicht, sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme tatsächlich vorliegen. Sie sollen die betroffene Person soweit möglich einbeziehen, die Maßnahme dokumentieren, regelmäßig überprüfen und dafür sorgen, dass sie beendet wird, sobald der Grund für den Freiheitsentzug entfällt. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Ärztinnen und Ärzten sowie dem Betreuungsgericht ist dabei von zentraler Bedeutung.
Projekte wie „ReduFix“ und entsprechende Leitfäden zeigen, dass sich freiheitsentziehende Maßnahmen in vielen Fällen vermeiden oder deutlich reduzieren lassen. Durch individuelle Risikoanalysen, eine angepasste Gestaltung der Umgebung, geeignete Hilfsmittel, Bewegungs‑, Balance‑ und Kräftigungsangebote, eine veränderte Tagesstruktur, mehr Zuwendung und verlässliche Ansprechpartner können Gefahren häufig bereits im Vorfeld verringert werden. Solche Ansätze können dazu beitragen, dass Sicherheit und Schutz gewährleistet werden, ohne die Freiheit stärker als nötig einzuschränken.
Dieser Flyer bietet eine allgemeine Orientierung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1831 BGB und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich an Ihr Betreuungsgericht, einen Betreuungsverein oder eine fachkundige Beratungsstelle wenden.
Dachverband | 21.03.2026
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Die 21. Fachtagung der LAG Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt e.V. findet vom 25. bis 27. November 2026 im HKK Hotel Wernigerode unter dem Titel „Sucht sucht – das Leben ist endlich“ statt.
An drei Tagen beleuchtet die Fachtagung die Schnittstellen von Suchterkrankungen, Lebensqualität, Selbstbestimmung und Entscheidungen am Lebensende aus Sicht von Betreuungsbehörden, Betreuungsgerichten und rechtlicher Betreuung. Im Programm sind Impulsvorträge, eine Podiumsdiskussion sowie vertiefende Workshops u.a. zu ethischen Fragestellungen am Lebensende, Suchtprävention im System der rechtlichen Betreuung und Resilienz von Fachkräften vorgesehen.
Inhalte und Formate
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- Spezifische Workshops zu Suchtprävention, Fallbesprechungen zu ethischen Herausforderungen und Selbstpflege/Resilienz im Umgang mit Grenzerfahrungen.
- Beiträge zur gerichtlichen Praxis, insbesondere Genehmigungspflichten im Kontext Sucht und Sterben sowie zum neuen Verfahren in der Zwangsbehandlung.
Zielgruppe und Rahmen
Eingeladen sind Mitarbeitende der Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, der Rechtspflege, Betreuungsrichter und Betreuungsrichterinnen sowie ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer im Betreuungswesen Sachsen-Anhalts. Die LAG übernimmt die Tagungskosten für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer.
Anmeldung und Organisation - AB FEBRUAR 2026!
Die verbindliche Anmeldung erfolgt ausschließlich per E-Mail an anmeldung@lag-betreuungsvereine.de unter Verwendung des Anmeldebogens. Dieser kann bei den Betreuungsvereinen in Sachsen-Anhalt erfragt werden. Die Übernachtung im HKK Hotel Wernigerode kann eigenständig unter dem Stichwort „LAG 2026“ über die Hotelhomepage gebucht werden.
Presseinformation
20. Fachtagung der LAG Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt e.V.
Vom 19. bis 21. November 2025 versammelten sich Fachleute, ehrenamtlich Engagierte und politisch Verantwortliche in Wernigerode zur 20. Fachtagung der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt e.V.. Im Mittelpunkt standen die wichtigsten gesellschaftlichen und rechtlichen Fragen rund um das Betreuungsrecht, das zwar das Rückgrat für viele Betroffene bildet, jedoch weiterhin zu wenig öffentliche Wahrnehmung erfährt.
Betreuungsrecht: Engagement sichtbar machen
Die LAG als Landes-Dachverband setzt sich dafür ein, die Rahmenbedingungen für ehrenamtliche wie berufliche Betreuer und Betreuungsvereine dauerhaft zu verbessern. Als unverzichtbarer Teil der sozialen Infrastruktur ermöglichen Betreuungsvereine einen selbstbestimmten Alltag für Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind. Themen wie die praktische Umsetzung der Betreuungsrechtsreform, die Sicherung von Qualität in der Betreuung und innovative Impulse – etwa der Einsatz von KI in Behörden – prägten die Tagung und machten den Bedarf an kontinuierlichem Austausch und einheitlichen Standards deutlich.
Impulse für Gesellschaft und Politik
Aktuelle Fachthemen reichten von rechtlichen Neuerungen und der Rolle des persönlichen Willens im Verfahren bis zu Praxisworkshops zu Personalentwicklung, Ehrenamt, Vermögenssorge und gesellschaftlicher Teilhabe. Die LAG arbeitet fortlaufend eng mit Ministerien, Justiz und Sozialpartnern zusammen, um den Herausforderungen stetig komplexerer Betreuungslandschaften wirkungsvoll zu begegnen. Der Bedarf an qualifizierter Beratung und Begleitung wächst kontinuierlich – ebenso die Notwendigkeit, ehrenamtliches Engagement zu fördern und abzusichern.
Gesellschaftlicher Appell
Gerade angesichts des gesellschaftlichen Wandels sind rechtliche Betreuung und Betreuungsvereine ein Thema, das weit mehr öffentliche Diskussion und Medienaufmerksamkeit verdient. Die LAG fordert eine stärkere gesellschaftliche Anerkennung, bessere Ressourcenausstattung und eine nachhaltige Sicherung der Vereinslandschaft. Sie lädt Medien und Multiplikatoren dazu ein, diese wichtige Arbeit in den Fokus zu rücken und mit eigenen Beiträgen zur Aufklärung beizutragen.
Für Hintergrundgespräche, Interviews und weiterführende Informationen steht die LAG Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt e.V. jederzeit zur Verfügung.