LAG Newsletter 02/2026

Für die Praxis im Grundbuchverfahren gilt: Eine Vorsorgevollmacht, deren Unterschrift durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt wurde (§ 7 BtOG), genügt grundsätzlich als Nachweis der Vertretungsmacht bei Grundstücksgeschäften.

Wichtige Klarstellung: Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist rechtlich nicht erforderlich, wenn eine behördliche Beglaubigung vorliegt.

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Gemeinsame Vereinbarung der Vertretungen der Betreuungsvereine in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. 

In Kooperationen der LAG Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt e.V., Landesverband der Betreuungsverein Sachsen e.V., LAG Betreuungsvereine Thüringen e.V. sowie der Interessengemeinschaft Betreuungsvereine M-V wurde eine Vereinbarung zur Anbindung ehrenamtlicher Betreuer entwickelt. Diese wird Ihnen hier als pdf zur Verfügung gestellt.

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Karikatur zum Thema „Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung”

Dachverband | 02.05.2026