Betreuung von Angehörigen

Familienangehörige sind oft die erste Wahl für eine Betreuung: die wichtigsten Fragen und Antworten.

Familienangehörige als Betreuer 

Angehörige sind oft besser geeignet, Familienmitglieder zu betreuen. Denn sie kennen die persönlichen und privaten Bedürfnisse und Wünsche am besten.
Familienbetreuer haben dieselben Rechte und Aufgaben wie beruflich tätige Betreuer. Sie arbeiten in der Regel ehrenamtlich und werden vom Gericht vorrangig eingesetzt.

Als Familienmitglied haben Sie vorrangig die Möglichkeit, die Betreuung für Ihren Angehörigen zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass dies auch der Wunsch der betroffenen Person ist und Sie in der Lage sind, die anfallenden Aufgaben zu erledigen.

Sie nehmen alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten Ihres Angehörigen zu regeln. Sie unterstützen ihn und vertreten ihn, sofern er dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Ihre Aufgabe ist es, die Wünsche und Rechte der betreuten Person durchzusetzen, solange Ihnen die Umsetzung zuzumuten ist.

Ob eine Person in ein Heim muss oder nicht, ist von sehr vielen Faktoren abhängig. So können auch schwerstpflegebedürftige Personen zu Hause ausreichend gepflegt werden, sofern sie kognitiv nur gering eingeschränkt sind. Andere wiederum sind körperlich noch recht fit, jedoch kognitiv stark eingeschränkt, und brauchen eine engmaschige Betreuung. Sie sind berechtigt, Ihre Eltern in ein Pflegeheim umziehen zu lassen, jedoch nicht gegen deren ausdrücklichen Wunsch.

Als ehrenamtlicher Betreuer unterliegen sie auch den Datenschutzregeln. Zunächst bestimmt die Person, die Sie betreuen, wer welche Auskünfte erhalten darf. Ansonsten müssen Sie anderen nahestehenden Angehörigen Auskunft über die persönlichen Lebensumstände erteilen, sofern Ihnen dies zuzumuten ist (tägliche Anrufe, schriftliche Berichterstattungen oder ähnliches müssen Sie nicht durchführen).

Bei der Betreuung durch einen Angehörigen können verschiedenste Schwierigkeiten auftreten – so vielfältig, wie es Familienformen gibt: Von Konflikten mit der betreuten Person bis hin zu anderen Angehörigen, die mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden sind oder „es besser wissen“. Oft kommt es auch zu Überforderung durch besonders umfangreiche Betreuungen.

Es ist möglich sich, die Betreuung mit einem Berufsbetreuer zu teilen. Eine Betreuung muss nicht zwangsläufig abgegeben werden, bloß weil man in einzelnen Bereichen überfordert ist. Neben der Unterstützung durch einen Betreuungsverein kann auch ein Berufsbetreuer einzelne Aufgabenkreise übernehmen (z. B. Behördenangelegenheiten), während die restlichen Aufgabenkreise beim Angehörigen verbleiben.

Auch ehrenamtliche Betreuer können erkranken oder sich verletzten. Andere Gründe können ebenfalls dazu führen, dass Ehrenamtliche für einen längeren Zeitraum nicht in der Lage sind, ihr Amt auszuführen. In diesem Falle kann das Betreuungsgericht einen Verhinderungsbetreuer einsetzen. Dies kann ein Berufsbetreuer sein – aber auch ein andere Angehöriger, der für die Dauer der „Verhinderung“ die Betreuung übernimmt.

Sie haben die Möglichkeit, sich an Ihre örtliche Betreuungsbehörde oder an Ihren ortsansässigen Betreuungsverein zu wenden. Hier erhalten Sie alle Informationen und bekommen Unterstützung.

Ein Fallbeispiel

Herr Müller, 78 Jahre, ist nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt und pflegebedürftig. Da er sich in der Vergangenheit mit seinen Kindern verstritten hat, blieb nur seine Enkelin bei ihm. Diese hat alle erforderlichen ambulanten Hilfen organisiert (Pflegedienst, Essen auf Rädern etc.), kümmert sich um die Rechnungen und Anträge und fährt mindestens einmal in der Woche Herrn Müller besuchen. Dieser ist leider sehr schwierig und mit allem unzufrieden.

Bei den Besuchen beklagt er sich unentwegt, auch über seine Enkelin selbst, die ihn – aus seiner Sicht – viel zu selten besucht. Dazu kommen noch die Kinder von Herrn Müller, welche ein großes Vermögen vermuten und die Enkelin immer wieder der Erbschleicherei und des Diebstahls verdächtigen. Die Enkelin ist mit ihren Kräften am Ende und wünscht sich eine längere Auszeit. Auch ihre Ärztin möchte sie für mehrere Wochen krankschreiben und regt eine längere Rehamaßnahme an.

Die Enkelin beantragt die Einsetzung eines Verhinderungsbetreuers für die Zeit ihrer Krankschreibung und überlegt, die Betreuung anschließend gemeinsam mit einem Berufsbetreuer weiterzuführen. Dieser soll den Aufgabenkreis der Vermögenssorge übernehmen und so den Konflikt mit den anderen Angehörigen entschärfen.

Download: Hilfe zum Umgang mit Familienangehörigen

Karikatur zum Thema „Betreuung von Angehörigen”, Familienangehörige als Betreuer

1x1 der Betreuung | 26.02.2025

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