Was bedeutet Betreuung?

Wann kommt es zur Betreuung – und wer betreut unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen? Ein Fallbeispiel.

Betreut im rechtlichen Sinne werden volljährige Menschen, die krankheits- oder behinderungsbedingt ganz oder teilweise ihre Angelegenheiten nicht (mehr) regeln können: Es muss eine Krankheit oder Behinderung vorliegen, die den Menschen erheblich in der Wahrnehmung seiner Interessen beeinträchtigt. Weiterhin ist die rechtliche Betreuung grundsätzlich freiwillig.

Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung?

Am besten erklärt sich dies an einem Beispiel:

Frau Müller ist 77 Jahre alt und heute zum achten Mal in ihrer Apotheke, um ihre Medikamente abzuholen. Dem Personal der Apotheke ist schon seit längerem aufgefallen, dass Frau Müller zunehmend vergesslich ist und einen verwahrlosten Eindruck macht.
Der Apotheker Herr B. meldet sich daher beim örtlichen Betreuungsverein und schildert seine Beobachtungen. Er erhält die Nummer der örtlichen Betreuungsbehörde. Nach Rücksprache mit dem Amtsgericht überprüft die Behörde den Fall. Die Beamtin findet bei ihrem Hausbesuch eine verwahrloste Wohnung und eine völlig aufgelöste Frau Müller vor. Überall liegen Briefe herum, teilweise ungeöffnet. Frau Müller weint und erklärt, dass ihr alles einfach zu viel ist. Nach dem frühen Tod ihres einzigen Sohnes und dem Tod ihres Ehemannes ist sie mit der Post und ihren Finanzen überfordert. Auch gesteht sie, häufiger vergesslich zu sein.

Nach dem Besuch der Betreuungsbehörde bekommt Frau Müller Besuch von einem Facharzt. Dieser wurde vom Gericht mit einem Gutachten beauftragt. Er stellt eine mittelgradige Demenz fest und empfiehlt die Einrichtung einer Betreuung.

Nach Vorlage des Berichts der Betreuungsbehörde und dem Gutachten des Arztes im Amtsgericht bekommt Frau Müller noch Besuch von einer Betreuungsrichterin. Ihr gegenüber äußert Frau Müller den Wunsch, Hilfe zu erhalten. Da keine geeignete ehrenamtliche Person (z. B. ein Familienangehöriger) bekannt ist, wird Herr Meyer als Berufsbetreuer bestellt. Aus seinem Bestellungs-Beschluss entnimmt er die „Aufgabenkreise“, sprich die Bereiche, in denen er zukünftig Frau Müller unterstützen soll.

Der Einwilligungsvorbehalt

Grundsätzlich ist die betreute Person geschäftsfähig. Sie kann also Einkäufe tätigen, Verträge abschließen und ganz allgemein über ihre Finanzen verfügen. Was ist aber, wenn die betreute Person sich erheblich selbst schädigt?

Herr Meyer, Berufsbetreuer aus dem vorangegangenen Beispiel, findet bei Frau Müller diverse Inkassoschreiben. Er findet heraus, dass die Klientin bei Haustürgeschäften alles unterschreibt, was man ihr vorlegt. So hat sie u.a. drei Haftpflicht- und vier Hausratversicherungen. Auch buchen diverse Gewinnspielunternehmen von ihrem Konto ab.

Herr Meyer beantragt bei Gericht daher einen Einwilligungsvorbehalt. Damit sind alle Verträge, Bestellungen und sonstige Geschäfte ohne die Zustimmung des Betreuers unwirksam und er schützt seine Klientin vor weiteren finanziellen Schäden. Ausgenommen sind die Geschäfte des täglichen Lebens. Mit dem Geld, welches sich Frau Müller mit einem Scheck von ihrem Betreuer wöchentlich abholt, kann sie tun, was immer sie möchte.

Wann ist eine Betreuung notwendig?

Vor Einrichtung einer Betreuung wird immer genau geprüft, ob diese zwingend erforderlich ist. Stehen Alternativen zur Verfügung, die ausreichend Hilfe und Unterstützung bieten, wie Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder Beratungsstellen, dann kann auf eine Betreuung verzichtet werden.

Grundsatz der Betreuung

Grundlage einer jeden Handlung des Betreuers ist Wunsch und Wille der betreuten Person. Der Betreuer ist in erster Linie Berater und zeigt seinem Klientel Hilfemöglichkeiten und Konsequenzen von Handlungen auf. Zwang kann er nicht ausüben.

So hat der Berufsbetreuer Herr Meyer für Frau Müller eine Pflegestufe beantragt und diese bewilligt bekommen. Es wurde festgestellt, dass Frau Müller zunehmend inkontinent ist und sich über einen längeren Zeitraum nicht wäscht oder die Kleidung wechselt. Die Wohnung riecht stark nach Urin. Die Nachbarn beschweren sich bereits.

Herr Meyer schlägt Frau Müller die Hilfe durch einen Pflegedienst oder zumindest eine Hauswirtschaftshilfe vor. Dies lehnt Frau Müller jedoch ab. Fremde kommen ihr nicht in die Wohnung. Im Laufe der Zeit wird Herr Meyer seiner Klientin immer wieder die verschiedenen Hilfemöglichkeiten anbieten. Lehnt Frau Müller aber weiterhin ab, so sind ihm die Hände gebunden.

Darf ein Betreuer alles?

Nein. Neben dem Wunsch und Wille seines Klienten gibt es noch einige Bereiche, in denen der Betreuer sich eine gerichtliche Genehmigung einholen muss:

  • Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder Zwangsmaßnahmen wie Bettgitter müssen gerichtlich genehmigt werden, wenn der Klient diese ablehnt
  • Kündigung der Wohnung und Auflösung des Haushalts
  • Verkauf von Haus und Grundstück
  • Bestimmte medizinische Eingriffe oder Heilbehandlungen (z. B. besonders risikoreiche Eingriffe oder Amputationen)

Wie lange dauert ein Betreuungsverhältnis?

Muss eine Betreuung notfällig, sprich innerhalb von 24 Stunden eingerichtet werden, so wird diese in der Regel nur vorläufig (meistens 6 Monate bis höchstens 12 Monate) eingerichtet. Ansonsten ist eine Betreuung stets befristet und richtet sich nach dem zu erwartenden Hilfebedarf. Spätestens nach 7 Jahren wird die Betreuung erneut umfangreich überprüft. Es ist aber auch möglich, die Betreuung früher auszuheben, sofern der Hilfebedarf endet oder der Klient die Aufhebung wünscht.

Wer wird Betreuer?

Wie bereits im Fallbeispiel erwähnt, prüft die Betreuungsbehörde zunächst, ob nicht ein Familienangehöriger oder eine sonstige enge Bezugsperson als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden kann. Hierbei ist es wichtig, dass der zukünftige Betreuer engagiert und vertrauenswürdig ist. Auch muss er grundsätzlich in der Lage sein, eine andere Person zu vertreten.

Ehrenamtliche Betreuer finden in den örtlichen Betreuungsvereinen verlässliche Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Betreuung. Daneben geben auch das Betreuungsgericht und die Betreuungsbehörde Auskunft.

Findet sich kein ehrenamtlicher Betreuer, so bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer. Dieser hat einen Anspruch auf Vergütung.

Ein ehrenamtlich bestellter Betreuer hat Anspruch auf eine Aufwandentschädigung. Diese muss er beim zuständigen Betreuungsgericht beantragen.



Karikatur zum Thema „Was bedeutet Betreuung?”

1x1 der Betreuung | 25.03.2025

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