Aufgabenkreise in der Betreuung

Das Amtsgericht bestimmt bei der Einsetzung der Betreuung, in welchen Bereichen der ehrenamtliche Betreuer tätig sein soll. Mit diesen sogenannten Aufgabenkreisen sind Rechte und Pflichten verbunden.

Vermögenssorge

Mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge überträgt das Gericht dem Betreuer viele finanzielle Angelegenheiten. Zum Beispiel

  • Führen des Giro- oder Sparkontos
  • Prüfen von Geldein- und -ausgängen
  • Regulierungen von Schulden
  • Überweisen monatlicher und einzeln anfallender Rechnungen für die Wohnung oder den Heimaufenthalt und die damit verbundenen Unkosten wie Versicherungen
  • Beantragung von Leistungen und Ansprüchen
  • Regelungen der Steuererklärung

Der Betreuer sollte seine Finanzen von denen der betreuten Person getrennt verwalten, sofern kein gemeinschaftliches Vermögen besteht (gemeinschaftliches Konto von Ehegatten). Geld für die regulären Ausgaben sollte über ein Girokonto verwaltet werden. Der Zahlungsverkehr ist im besten Fall bargeldlos zu regeln.

Die betreute Person darf nach wie vor über ihre Finanzen bestimmen, Geld abheben oder Überweisungen tätigen. Auch dürfen Bestellungen getätigt oder Verträge abgeschlossen werden.

Ja, unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen.

Dem Betreuungsgericht sind folgende Handlungen vorab anzuzeigen bzw. mitzuteilen:

  • Wenn ein Konto oder Depot eröffnet oder gekündigt wird
  • Wenn Wertpapiere nicht in einem Depot hinterlegt werden
  • Wenn der Betreute Vermögen erwirbt oder erbt

Ja, es steht der betreuten Person zu, Bargeld zur freien Verfügung zu erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob die Ausgaben „sinnvoll“ sind oder nicht.

Die Vermögenssorge darf nicht „zur Erziehung des Menschen“ missbraucht werden. Besonders Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben, haben ein Anrecht auf Wirtschaftsgeld – auch wenn der Alkoholiker davon wahrscheinlich mehr Alkohol als Lebensmittel kauft. Auch Heimbewohner haben ein Anrecht auf Bargeld.

Nach Abzug der Lebenserhaltungskosten (Heimkosten, Miete, Nebenkosten etc.) verbleibt ein Restbetrag, über den die betreute Person verfügen kann.

Ja, und nicht nur die. Sie müssen auch Rechnungen und Belege sowie Verträge, Betriebskostenabrechnungen oder Bescheide aufheben. Als ehrenamtlicher Betreuer müssen Sie dem Gericht jährlich eine Vermögensübersicht zusammen mit einem Jahresbericht übersenden. Bei Bedarf müssen Sie dem Gericht oder späteren Erben nachweisen, was mit dem Geld der betreuten Person passiert ist.

Grundsätzlich ist es der betreuten Person erlaubt, so zu leben, wie sie es möchte. Lebt die Person aber dauerhaft über ihre Verhältnisse und gefährdet existenzielle Zahlungen (z. B. Miete) oder ist krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage, die Konsequenzen ihrer Handlungen zu verstehen, dann kann das Betreuungsgericht einen „Einwilligungsvorbehalt“ erlassen. Damit ist es der Person nicht mehr möglich, auf ihre Finanzen zuzugreifen. Bestellungen und Verträge sind dann ohne Zustimmung des Betreuers unwirksam.

Gesundheitssorge

Mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge sind zunächst einmal alle medizinischen Institutionen (z. B. Ärzte oder Apotheker) Ihnen als gesetzlichem Betreuer gegenüber von der Schweigepflicht befreit. Nicht nur, dass der Betreuer Zugriff auf sämtliche medizinischen Daten haben darf – er darf im Rahmen von Anträgen auch Entbindungen von der Schweigepflicht erteilen.

Weiterhin ist es seine Pflicht, für den Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen, z. B. durch Anträge. Betreuer sind berechtigt, Kosten zu regeln, Anträge u. a. bei der Kranken- und Pflegeversicherung zu stellen und Formalitäten in Krankenhäusern und Arztpraxen zu erledigen. Neben der Organisation von Arztterminen und Transporten gehört auch das Arrangieren von Pflege jeder Art dazu. Es gehört zwar nicht zu den Betreueraufgaben, Arztbesuche zu begleiten oder die betreute Person zu beaufsichtigen. Es steht ehrenamtlichen Betreuern jedoch frei, diese Aufgaben zu übernehmen.

In Notfall-Situationen ist die Zustimmung durch einen Betreuer nicht notwendig. Notbehandlungen oder Operationen sind Ausnahmesituationen und bedürfen nicht der Zustimmung durch eine rechtliche Vertretung. Auch ohne die Anwesenheit des Betreuers sind Ärzte zur Behandlung verpflichtet.

Grundsätzlich entscheidet zunächst die betreute Person selbst, ob sie der Maßnahme zustimmt oder nicht. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie als Patient bis ins Detail die Maßnahme(n) und die damit verbundenen Risiken versteht. Es ist Aufgabe des Arztes, dem Patienten – bei Bedarf in einfachen Worten – den geplanten Eingriff zu erläutern.

Nur wenn die betreute Person gar nicht in der Lage ist, eine Untersuchung oder Operation zu verstehen, ist es die Aufgabe des Betreuers, diese Entscheidung gemeinsam mit dem Arzt zu treffen. Dabei sind Betreuer jedoch zwingend an den (möglichen) Wunsch ihres Angehörigen/der betreuten Person gebunden: Besteht eine Patientenverfügung oder hat der Angehörige sich in gesunden Zeiten zu solchen Eingriffen geäußert, so haben Sie diesen Wünschen Folge zu leisten, auch wenn sie Ihren persönlichen Ansichten widersprechen.

Wichtig: Besonders gefährliche Operationen oder Amputationen bedürfen zunächst der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (Ausnahme: Operation muss unmittelbar erfolgen, um das Leben des Patienten zu retten). Auch das Beenden lebenserhaltender Maßnahmen bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, sofern keine eindeutige Patientenverfügung vorliegt.

Die Möglichkeiten der Pflege sind heute vielfältig und umfangreich. Ob vollstationäre Pflege in einem Heim, ambulante Pflege zu Hause oder Tagespflege: Im Bedarfsfall beraten Sie die Pflegekassen, Pflegedienste und andere Institutionen ausführlich. Neben der Planung und Organisation ist es vor allem ihre Aufgabe, die Kosten und Finanzierung der Hilfen im Blick zu behalten und notwendige Anträge zu stellen.

Soziale Hilfen/Existenzsicherung

Im Rahmen der „Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten“ sollen die Möglichkeiten der von Ihnen betreuten Person geprüft und die entsprechenden Anträge gestellt werden. Ob Bürgergeld, Sozialhilfe, Kindergeld, Wohngeld oder Rente: Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Leistungen zu beantragen. Betreuer müssen diese Anträge stellen und die entsprechenden Zuarbeiten leisten, um sicherzustellen, dass die betreute Person weiterhin sozialversichert ist, eine finanzierte Wohnmöglichkeit hat und Nahrung bzw. Kleidung erwerben kann.

Zunächst haben die Behörden selbst einen Beratungsauftrag und müssen ratsuchende Bürger umfangreich beraten. Dies ist jedoch sehr häufig nicht der Fall.

Als erster Ansprechpartner sollte man sich an den örtlichen Betreuungsverein wenden. Dieser berät nicht nur umfassend und kostenfrei, häufig verfügt er auch über die notwendigen Formulare und hilft bei der Antragstellung.

Im Bedarfsfall vermittelt der Verein auch an weiterführende Stellen wie die EUTB Beratung (Schwerpunkt ist hier die Beratung behinderter Menschen und ihrer Angehörigen) oder Rentenberater.

Wohnung

Mit dem Aufgabenkreis der „Wohnungsangelegenheiten“ treten Betreuer mit dem jeweiligen Vermieter in Kontakt und unterstützen die von ihnen betreute Person beim Erhalt der Wohnung, beim Finden einer neuen oder der Kündigung der bestehenden Wohnung.

Wichtig ist hierbei, dass es nicht Aufgabe des Betreuers ist, Dritte wie Vermieter oder Nachbarn zufrieden zu stellen. Stattdessen sollte man sich an den Wünschen der betreuten Person orientieren. Vorrangig soll der Betreuer beraten, Hilfemöglichkeiten anbieten und über mögliche Konsequenzen aufklären.

Nicht ohne die Zustimmung Ihres Angehörigen. Sie sind nicht berechtigt, ohne sein Einverständnis über dessen Eigentum zu verfügen. Solange Ihr Angehöriger sich dazu äußern kann, dürfen Sie nicht gegen seinen Wunsch handeln – jeder hat ein Recht auch auf Verwahrlosung.

Nein. Bestenfalls kündigt Ihr Angehöriger bzw. die betreute Person selbst. Ist sie dazu nicht in der Lage, benötigen Sie eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Erst wenn Ihnen der Beschluss mit Rechtskraftvermerk vorliegt, dürfen Sie kündigen und den Hausrat auflösen.

Voraussetzung ist, dass Ihr Angehöriger bzw. die betreute Person bereits neuen angemessenen Wohnraum hat.

Genehmigungspflichten

Als Betreuer trägt man eine große Verantwortung und muss verschiedenste Entscheidungen treffen. Ein Teil dieser Entscheidungen muss man sich zusätzlich vom zuständigen Betreuungsgericht genehmigen lassen. Hier einige Beispiele:

Genehmigungen im Rahmen der „Gesundheitssorge“

  • Besonders gefährliche Operationen oder Amputationen
  • Unterbringung: Ein Betreuer kann eine betreute Person in einigen Situationen in einer geschlossenen Abteilung unterbringen. Das kann zum Beispiel ein psychiatrisches Krankenhaus sein. Aber auch ein geschütztes Pflegeheim als dauerhafter Wohnsitz kommt in Frage.
    Der Entzug der Freiheit ist eine sehr schwierige Entscheidung. Dieser darf nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen:
    • Wenn die Gefahr besteht, dass die betreute Person sich selbst erheblich gesundheitlich schädigt oder sogar selbst tötet.
    • Wenn notwendige ärztliche Behandlungen nicht durchgeführt werden können – und wenn die betreute Person dadurch erblichen gesundheitlichen Schaden erleiden würde. Wenn der betreute Mensch nicht mehr in Gefahr ist, muss der Freiheitsentzug umgehend beendet werden und das Betreuungsgericht ist zu informieren.
  • Unterbringungsähnliche Maßnahmen: Medikamente zur Ruhigstellung, Bettgitter, Bauchgurte etc. dienen dem Schutz des betreuten Menschen und sollen Verletzungen vermeiden. Da sie die Freiheit des Menschen stark einschränken, bedürfen auch sie der Genehmigung.

Genehmigungen im Rahmen der „Vermögenssorge“

  • Ausschlagen eines Erbes oder Abschluss eines Vertrages im Rahmen einer Erbauseinandersetzung
  • Aufnahme eines Kredits
  • Auflösung eines Sparbuchs oder Depots

Genehmigungen betreffend Wohnung und Grundbesitz

  • Wohnungskündigung und Auflösung der Wohnung
  • U. a. Kauf, Verkauf oder Belastung eines Grundstückes mit einer Hypothek
Karikatur zum Thema „Aufgabenkreise in der Betreuung”

1x1 der Betreuung | 25.03.2025

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