Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht ist im BGB geregelt – und in Teilen sogar im Grundgesetz. Unsere Mitgliedsvereine informieren und schulen Sie dazu.
Die gesetzlichen Grundlagen der Betreuung
Das Betreuungsrecht wurde zum 01.01.2023 sehr stark reformiert und ist seitdem in den Paragraphen 1814 bis 1881 im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden.
Da es sich hier jedoch um teils sehr weiterreichende Vertretungsbefugnis handelt, finden Sie auch in vielen anderen Gesetzen Verweise auf das Betreuungsrecht und umgedreht. Dies reicht bis in das Grundgesetz, in dem etwa geregelt ist, dass keiner Person die Freiheit entzogen werden darf, wenn es keinen richterlichen Beschluss dafür gibt (Art. 104 GG).
Inhaltlich können Sie sich zum Betreuungsrecht in unseren Mitgliedsvereinen in einem standardisierten Weiterbildungsprogramm schulen lassen.
Aufwandsentschädigung
Für Ihre Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer steht Ihnen eine Aufwandspauschale zu, mit der Sie Ihre Aufwendungen begleichen sollen.
Ist Ihr Aufwand deutlich höher, können Sie auch den höheren Aufwand gegenüber dem Gericht geltend machen.

1x1 der Betreuung | 26.02.2025
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Dann unterstützt Sie der Betreuungsverein in Ihrer Nähe gern,
berät Sie und beantwortet Ihre Fragen.
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