Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht: Berichte und Vermögensübersichten

Was das Gericht benötigt, um die Betreuungssituation bewerten zu können.

Die Berichte

Der Anfangsbericht

Den Anfangsbericht übersenden Sie innerhalb der ersten 3 Monate nach ihrer Betreuungsübernahme an das Betreuungsgericht. Der Bericht soll die aktuelle persönliche Situation der betreuten Person darstellen sowie die damit verbundenen Wünsche des Betreuten und die Ziele der Betreuung. Es ist möglich, dass das Betreuungsgericht auch ein Anfangsgespräch mit der betreuten Person zur Ermittlung der Sachverhalte und Wünsche führt.

Der Jahresbericht

Der Jahresbericht wird einmal jährlich an das Betreuungsgericht übermittelt. Der Betreuer berichtet über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person. Sein Bericht beinhaltet die aktuelle Situation und erreichte Ziele, die Wünsche des Klienten und weitere beabsichtigte Maßnahmen. Der Bericht sollte, sofern möglich, mit der betreuten Person besprochen werden.

Der Schlussbericht

Der Schlussbericht wird bei Beendigung der Betreuung (z. B. durch Tod, bei Betreuerwechsel oder bei Aufhebung der Betreuung) verfasst und entspricht inhaltlich weitestgehend dem Jahresbericht.

Das Vermögensverzeichnis

Jedem Bericht muss ein aktuelles Vermögensverzeichnis beigefügt werden. Darin sind alle Vermögenswerte der betreuten Person erfasst sowie ihre Einnahmen und Ausgaben.

Die Vermögenswerte – dazu gehört auch zweckgebundenes Vermögen wie Sterbeversicherungen – sind mit Belegen nachzuweisen. Das Verzeichnis dient dem Betreuungsgericht zur Kontrolle und zur Einstufung der betreuten Person (vermögend oder nicht vermögend).

Die Aufwandsentschädigen von ehrenamtlichen Betreuten, die Gerichtskosten und die Vergütung von Berufsbetreuern müssen betreute Menschen aus ihrem Vermögen finanzieren. Bei nicht vermögenden Personen übernimmt die Staatskasse die Kosten.

Die Rechnungslegung

Besteht der Aufgabenkreis Vermögenssorge, hat der Berufsbetreuer über die Vermögensverwaltung einmal jährlich Rechnung zu legen: die Aufstellung einer Vermögensübersicht, der Einnahmen und Ausgaben über den Betreuungszeitraum mit den entsprechenden Nachweisen/Belegen. Die Pflicht zur Rechnungslegung entfällt, wenn Sie kein Vermögen der betreuten Person verwalten.

Ehepartner, Geschwister oder Verwandte in gerader Linie sind von der Rechnungslegung befreit, sofern das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. Dann ist ein Vermögensverzeichnis ausreichend.

Achtung: Auch ein ehrenamtlicher Betreuer ist gegenüber den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Heben Sie daher Kontoauszüge und sämtliche Belege auf, um diese bei Bedarf vorlegen zu können.

Karrikatur zum Thema „Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht”

1x1 der Betreuung | 25.03.2025

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