LAG Newsletter 05/2026 - Vereinsbetreuung und Vereins-eBO: Was nach dem Beschluss des OLG Dresden für Versand und Empfang gilt
Mit Beschluss vom 08.06.2026 (21 UF 288/26) hat das OLG Dresden die Beschwerde eines Vereinsvormunds verworfen. Er hatte sie nur mit seinem Namen unterzeichnet und über das elektronische Postfach (eBO) seines Betreuungsvereins eingereicht. Das eBO ersetzt die Unterschrift aber nur für den Postfachinhaber, und das ist der Verein, nicht die persönlich bestellte Mitarbeiterin oder der persönlich bestellte Mitarbeiter.
Die Entscheidung lässt sich auf Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer übertragen. Gerade bei Beschwerden mit einer Frist von zwei Wochen, etwa gegen eine vorläufige Betreuerbestellung oder eine vorläufige Unterbringung, kann ein Formfehler nicht mehr korrigiert werden.
Betroffen ist auch der Empfang gerichtlicher Post. Zustellungsadressat eines Beschlusses ist die persönlich bestellte Betreuungsperson, nicht der Verein. Geht ein Beschluss nur im Vereins-eBO ein, ist ungewiss, ob und wann er ihr wirksam zugestellt ist. Daran hängen die Wirksamkeit der Betreuerbestellung, die Rechtskraft einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1831 BGB und die Wirksamkeit einer genehmigten Wohnungskündigung nach § 1833 BGB.
Im Newsletter 05/26 finden Sie:
· eine kurze Einordnung für Versand und Empfang,
· die wichtigsten Fristen,
· unsere Empfehlungen für die Praxis in den Vereinen,
· die Gesetzesänderungen, die die LAG vorschlägt.
Die LAG schlägt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zwei Änderungen vor. Erstens eine Klarstellung im elektronischen Rechtsverkehr, damit Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer das Vereins-eBO wirksam nutzen können. Zweitens eine Neufassung des § 1818 BGB, nach der in der Regel der Betreuungsverein bestellt wird, wenn ein Vereinsmitarbeiter die Betreuung führen soll. Das vollständige Schreiben steht hier zum Download bereit.
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Dachverband | 13.10.2026
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Immer weniger Betreuungsvereine arbeiten in Deutschland.
2014 gab es noch 838 anerkannte Vereine, 2024 sind es nur noch 737 – ein Minus von rund 12 Prozent.
Der Fachbericht „Entwicklung der anerkannten Betreuungsvereine in Deutschland“ beschreibt die Entwicklung von 2005 bis 2024, erklärt die wichtigsten Gründe für den Rückgang und zeigt drei mögliche Wege für die Jahre 2025 und 2026. Konkreten Zahlen für 2025 und 2026 liegen noch nicht vor, allerdings verzeichnen alle Bundesländer Schließungen und Insolvenzen.
Im Mittelpunkt stehen Fragen der Finanzierung, steigende Kosten (zum Beispiel Energie, Personal, Digitalisierung) und der Mangel an Fachkräften.
Der Bericht richtet sich an Politik, Verwaltungen und Fachöffentlichkeit und macht konkrete Vorschläge, wie Betreuungsvereine in Zukunft besser abgesichert werden können.
Hier kann der Bericht heruntergeladen werden.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB
Informationen für gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte
Freiheitsentziehende Maßnahmen greifen erheblich in das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit ein und sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Sie betreffen vor allem Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ihre Situation nicht mehr sicher selbst überblicken können.
Unter freiheitsentziehenden Maßnahmen versteht man alle Vorkehrungen, die eine Person daran hindern, ihren Aufenthaltsort zu verlassen. Dazu gehören zum Beispiel Bettgitter, Fixiergurte, Stecktische am Rollstuhl, festgestellte Bremsen, spezielle Türschließsysteme oder Medikamente, die faktisch die Fortbewegung verhindern können. Entscheidend ist, dass die Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig aufgehoben wird – nicht, wie die Maßnahme bezeichnet wird.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1831 BGB. Danach ist eine freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahme nur zulässig, wenn sie zum Wohl der betroffenen Person erforderlich ist, weil eine konkrete Gefahr besteht, dass sie sich selbst tötet oder sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen Gesundheitsschadens eine medizinische Maßnahme nur unter Freiheitsentzug durchgeführt werden kann und die betroffene Person die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Die Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein; gibt es eine ebenso wirksame, weniger eingreifende Alternative, ist der Freiheitsentzug unzulässig. Sie darf nur so lange andauern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ist zu beenden, sobald diese wegfallen.
Freiheitsentziehende Unterbringungen und bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ohne Genehmigung ist ein Freiheitsentzug nur zulässig, wenn mit einem Aufschub eine erhebliche Gefahr verbunden wäre; in diesem Fall muss die gerichtliche Genehmigung unverzüglich nachgeholt werden. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Begründung solcher Maßnahmen und verlangt eine ernstliche, konkrete Gefahr; zugleich betont sie, dass der Schutz der Grundrechte der betroffenen Person besonders zu beachten ist.
§ 1831 BGB gilt unmittelbar für gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer; nach Maßgabe des § 1831 Absatz 5 BGB gelten die Regelungen für Bevollmächtigte entsprechend, sofern die Vollmacht nach § 1820 Absatz 2 Nummer 2 BGB eine Vertretung in diesem Bereich regelt. Betreuerinnen, Betreuer und Bevollmächtigte haben daher die Pflicht, sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Maßnahme tatsächlich vorliegen. Sie sollen die betroffene Person soweit möglich einbeziehen, die Maßnahme dokumentieren, regelmäßig überprüfen und dafür sorgen, dass sie beendet wird, sobald der Grund für den Freiheitsentzug entfällt. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Ärztinnen und Ärzten sowie dem Betreuungsgericht ist dabei von zentraler Bedeutung.
Projekte wie „ReduFix“ und entsprechende Leitfäden zeigen, dass sich freiheitsentziehende Maßnahmen in vielen Fällen vermeiden oder deutlich reduzieren lassen. Durch individuelle Risikoanalysen, eine angepasste Gestaltung der Umgebung, geeignete Hilfsmittel, Bewegungs‑, Balance‑ und Kräftigungsangebote, eine veränderte Tagesstruktur, mehr Zuwendung und verlässliche Ansprechpartner können Gefahren häufig bereits im Vorfeld verringert werden. Solche Ansätze können dazu beitragen, dass Sicherheit und Schutz gewährleistet werden, ohne die Freiheit stärker als nötig einzuschränken.
Dieser Flyer bietet eine allgemeine Orientierung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1831 BGB und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich an Ihr Betreuungsgericht, einen Betreuungsverein oder eine fachkundige Beratungsstelle wenden.
Newsletter 04/2026 | Sterbegeldversicherung und VBVG-Vergütung
Darf eine Sterbegeldversicherung pauschal als Schonvermögen eingestuft werden — mit der Folge, dass die Vergütung des Berufsbetreuers vom Staat getragen wird? Nein, sagt der Bundesgerichtshof seit 2014 unmissverständlich. Entscheidend ist allein, ob eine verbindliche Zweckbindung für Bestattungskosten vorliegt. Fehlt sie, ist der Versicherungswert als verwertbares Vermögen nach § 90 SGB XII zu berücksichtigen.
Unser aktueller Newsletter fasst die maßgebliche Rechtsprechung zusammen, erläutert die Anforderungen an eine schützende Zweckbindung und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis.