LAG Newsletter 05/2026 - Vereinsbetreuung und Vereins-eBO: Was nach dem Beschluss des OLG Dresden für Versand und Empfang gilt

Mit Beschluss vom 08.06.2026 (21 UF 288/26) hat das OLG Dresden die Beschwerde eines Vereinsvormunds verworfen. Er hatte sie nur mit seinem Namen unterzeichnet und über das elektronische Postfach (eBO) seines Betreuungsvereins eingereicht. Das eBO ersetzt die Unterschrift aber nur für den Postfachinhaber, und das ist der Verein, nicht die persönlich bestellte Mitarbeiterin oder der persönlich bestellte Mitarbeiter.

Die Entscheidung lässt sich auf Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer übertragen. Gerade bei Beschwerden mit einer Frist von zwei Wochen, etwa gegen eine vorläufige Betreuerbestellung oder eine vorläufige Unterbringung, kann ein Formfehler nicht mehr korrigiert werden.

Betroffen ist auch der Empfang gerichtlicher Post. Zustellungsadressat eines Beschlusses ist die persönlich bestellte Betreuungsperson, nicht der Verein. Geht ein Beschluss nur im Vereins-eBO ein, ist ungewiss, ob und wann er ihr wirksam zugestellt ist. Daran hängen die Wirksamkeit der Betreuerbestellung, die Rechtskraft einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1831 BGB und die Wirksamkeit einer genehmigten Wohnungskündigung nach § 1833 BGB.

Im Newsletter 05/26 finden Sie:

·       eine kurze Einordnung für Versand und Empfang,

·       die wichtigsten Fristen,

·       unsere Empfehlungen für die Praxis in den Vereinen,

·       die Gesetzesänderungen, die die LAG vorschlägt.

Die LAG schlägt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zwei Änderungen vor. Erstens eine Klarstellung im elektronischen Rechtsverkehr, damit Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer das Vereins-eBO wirksam nutzen können. Zweitens eine Neufassung des § 1818 BGB, nach der in der Regel der Betreuungsverein bestellt wird, wenn ein Vereinsmitarbeiter die Betreuung führen soll. Das vollständige Schreiben steht hier zum Download bereit.

Downloads

·       Newsletter 05/26 (PDF)

·       Schreiben der LAG an das BMJV vom 23.09.2026 (PDF)

Dachverband | 13.10.2026