Aktuelles aus Dachverband und Vereinen
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2026
Mit Beschluss vom 08.06.2026 (21 UF 288/26) hat das OLG Dresden die Beschwerde eines Vereinsvormunds verworfen. Er hatte sie nur mit seinem Namen unterzeichnet und über das elektronische Postfach (eBO) seines Betreuungsvereins eingereicht. Das eBO ersetzt die Unterschrift aber nur für den Postfachinhaber, und das ist der Verein, nicht die persönlich bestellte Mitarbeiterin oder der persönlich bestellte Mitarbeiter.
Die Entscheidung lässt sich auf Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer übertragen. Gerade bei Beschwerden mit einer Frist von zwei Wochen, etwa gegen eine vorläufige Betreuerbestellung oder eine vorläufige Unterbringung, kann ein Formfehler nicht mehr korrigiert werden.
Betroffen ist auch der Empfang gerichtlicher Post. Zustellungsadressat eines Beschlusses ist die persönlich bestellte Betreuungsperson, nicht der Verein. Geht ein Beschluss nur im Vereins-eBO ein, ist ungewiss, ob und wann er ihr wirksam zugestellt ist. Daran hängen die Wirksamkeit der Betreuerbestellung, die Rechtskraft einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1831 BGB und die Wirksamkeit einer genehmigten Wohnungskündigung nach § 1833 BGB.
Im Newsletter 05/26 finden Sie:
· eine kurze Einordnung für Versand und Empfang,
· die wichtigsten Fristen,
· unsere Empfehlungen für die Praxis in den Vereinen,
· die Gesetzesänderungen, die die LAG vorschlägt.
Die LAG schlägt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zwei Änderungen vor. Erstens eine Klarstellung im elektronischen Rechtsverkehr, damit Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer das Vereins-eBO wirksam nutzen können. Zweitens eine Neufassung des § 1818 BGB, nach der in der Regel der Betreuungsverein bestellt wird, wenn ein Vereinsmitarbeiter die Betreuung führen soll. Das vollständige Schreiben steht hier zum Download bereit.
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Newsletter 04/2026 | Sterbegeldversicherung und VBVG-Vergütung
Darf eine Sterbegeldversicherung pauschal als Schonvermögen eingestuft werden — mit der Folge, dass die Vergütung des Berufsbetreuers vom Staat getragen wird? Nein, sagt der Bundesgerichtshof seit 2014 unmissverständlich. Entscheidend ist allein, ob eine verbindliche Zweckbindung für Bestattungskosten vorliegt. Fehlt sie, ist der Versicherungswert als verwertbares Vermögen nach § 90 SGB XII zu berücksichtigen.
Unser aktueller Newsletter fasst die maßgebliche Rechtsprechung zusammen, erläutert die Anforderungen an eine schützende Zweckbindung und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis.
Der neue Newsletter „Sozialhilfe - Rechte und Pflichten bei der Anspruchsdurchsetzung“ zeigt praxisnah, wie BetreuerInnen sozialrechtliche Spielräume nutzen und unnötige Bürokratie reduzieren können. Es erläutert kompakt die wichtigsten Regelungen zu Beratung, Antragstellung, Handlungsfähigkeit und Mitwirkung – einschließlich der Grenzen durch besondere Formvorschriften und Fristen etwa beim Arbeitslosengeld oder der Hilfe zur Pflege. Das Merkblatt richtet sich an Betreuungsvereine, ehrenamtliche BetreuerInnen, BerufsbetreuerInnen und Bevollmächtigte und steht hier als Download zur Verfügung.
Der MDR Sachsen-Anhalt zeigt am 11., 12., 13. und 15. Mai in der Sendung MDR Sachsen-Anhalt Heute Beiträge zum Theme Betreuungsrecht. Hier sind die Beiträge verlinkt:
11.05.2026 - Wie gesetzliche Betreuer zurück ins Leben helfen können mit dem Betreuungsverein Merseburg e.V.
12.05.2026 - Betreuungsvereine suchen Verstärkung mit dem Verein für Betreuung und Selbstbestimmung e.V. Quedlinburg
13.05.2026 - Robby Reinhardt hilft Menschen als ehrenamtlicher Betreuer mit dem Stammtisch des Betreuungsverein Merseburg e.V.
15.05.2026 - Service - Beratungen zu Vorsorgevollmacht und mehr mit dem Betreuungsverein Merseburg e.V. in der Geschäftsstelle Zeitz
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Für die Praxis im Grundbuchverfahren gilt: Eine Vorsorgevollmacht, deren Unterschrift durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt wurde (§ 7 BtOG), genügt grundsätzlich als Nachweis der Vertretungsmacht bei Grundstücksgeschäften.
Wichtige Klarstellung: Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist rechtlich nicht erforderlich, wenn eine behördliche Beglaubigung vorliegt.